Hier gibt es die Wahlordnung als PDF-Download
Diese Wahlordnung hat Gültigkeit für die Wahl des Vorstandes des Kreisfeuerwehrverbandes Bautzen e.V. (I.d.F. Verband genannt) und ist bei sonstigen Wahlen analog anzuwenden.
1. Vorbereitung
Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung der Wahlen. Dazu gehören:
- Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen,
- Einholen der Einverständniserklärung und Bewerbungen und
- Vorbereiten der Stimmzettel
2. Vorschlagsrecht
Ein Vorschlagsrecht haben:
- der Vorsitzende,
- die Stellvertreter sowie
- die ordentlichen Mitglieder nach § 3 Abs.1 der Satzung des Verbandes
3. Termine und Fristen
Die nach Ziffer 2 dieser Wahlordnung Vorschlagsberechtigten werden spätestens 2 Monate vor der Delegiertenversammlung aufgefordert, Wahlvorschläge für die Wahl des Vorstandes einzureichen.
Die Wahlvorschläge müssen 6 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Mit der Einladung (§ 7 Abs. 3 der Satzung des Verbandes) werden die Vorschläge mit Namen bekannt gegeben.
4. Wahlausschuss
Die Durchführung der Wahl ist Aufgabe des Wahlausschusses.
Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus dem Leiter des Wahlausschusses und 4 weiteren Mitgliedern
Der Wahlausschuss ist aus der Mitte der Verbandsdelegiertenversammlung zu wählen. Es wird offen über den Wahlausschuss abgestimmt. Die Wahl des Leiters und der 4 weiteren Mitglieder wird in getrennten Abstimmungen durchgeführt.
Bewerber aus den Wahlvorschlägen können nicht Mitglieder im Wahlausschuss sein.
Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und für die Entscheidung über Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zuständig.
Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis unverzüglich fest. Dieses wird vom Leiter des Wahlausschusses bekannt gegeben.
Die Gewählten sind zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.
5. Wahlverfahren
Die Beschlussfähigkeit regelt sich nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Verbandes.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Verbandsdelegiertenversammlung einzeln, mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch schriftliche Abstimmung gewählt.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Hier stehen nur die zwei Bewerber zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter des Wahlausschusses zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl.
Jeder Delegierte hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
6. Inkrafttreten
Die Wahlordnung trifft am 23.03.2018 in Kraft.
Damit verlieren alle bisherigen Regelungen ihre Gültigkeit.