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Zur ordnungsgemäßen Verwaltung und zweckentsprechenden Verwendung der dem Kreisfeuerwehrverband Bautzen e.V.  (i.d.F. „Verband” genannt) zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wird auf der Grundlage dessen Satzung folgende Richtlinie erlassen:

Finanzrichtlinie

des Kreisfeuerwehrverbandes Bautzen e.V.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung und zweckentsprechenden Verwendung der dem Kreisfeuerwehrverband Bautzen e.V.  (i.d.F. „Verband” genannt) zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wird auf der Grundlage dessen Satzung folgende Richtlinie erlassen:

  1. Finanzielle Mittel des Verbandes

1.1 Einnahmen des Verbandes

Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:

– Beiträgen der Mitglieder

– Zuwendungen des Landkreises und Dritter

– mit den Mitteln aus dem Vermögen des Verbandes erworbene Sachen und

– sonstige Einnahmen

1.2 Verwendungen

Die Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

Bei Austritt aus dem Verband besteht kein Anspruch auf finanzielle Mittel.

1.3 Vollmacht zur Verwendung

Grundsätzlich entscheidet der Verbandsausschuss über die Verwendung der Einnahmen in Höhe und Zweck.

Für die Aufrechterhaltung der Geschäftsführung erhält der Verbandsvorstand die Befugnis, über Ausgaben im Einzelfall in Höhe bis 3.000,00 Euro zu entscheiden. Der Verbandsvorsitzende ist berechtigt, im Einzelfall über Ausgaben in Höhe bis 1.000,00 Euro zu entscheiden.

  1. 4 Sonstige Einnahmen, Einnahmen aus wirtschaftlichem Betrieb

Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, alle sich ergebenden Möglichkeiten von Einnahmen zu nutzen und dafür notwendige Leistungen über den Verbandsausschuss zu organisieren.

  1. Mitgliedsbeiträge

2.1 Zahlung der Mitgliedsbeiträge

Die Beitragszahlung für die ordentlichen Mitglieder erfolgt entsprechend des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) durch die Gemeinden bzw. Betriebe und Einrichtungen.

2.2 Höhe des Mitgliedsbeitrages

Der jährliche Beitrag je Angehörigen im Alter von 16 bis 65 Jahren beträgt 6,50 Euro.

Für Angehörige über 65 Jahre beträgt der jährliche Beitrag 4,30 Euro.

Die Höhe des jährlichen Beitrages jeder Mitgliedsfeuerwehr wird nach der bis zum 31.12. des abgelaufenen Geschäftsjahres gemeldeten Mitgliedsstärke bestimmt.

Der Gesamtbetrag wird der Gemeinde, dem Betrieb bzw. der Einrichtung durch den Verband  in Rechnung gestellt.

Die Beitragszahlung hat in geforderter Höhe innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungslegung auf das benannte Konto des Verbandes zu erfolgen.

Fördernde Mitglieder des Verbandes zahlen einen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen.

Ehrenmitglieder des Verbandes sind von der Beitragszahlung befreit.

  • Zusammensetzung des Mitgliedsbeitrages

Der durch Beschluss des Verbandsversammlung festgelegte Beitragssatz in Höhe von

6,50 € pro Person und Jahr gliedert sich wie folgt auf:

0,75 €              Finanzierung der  Kreisjugendfeuerwehr

                        aktueller Beitrag an den Landesfeuerwehrverband Sachsen e.V.

Restsumme    Finanzierung der Verbandsarbeit

  1. Nachweisführung

Der Kassenwart hat nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen.

Im Zusammenhang mit dem jährlichen Haushaltsbericht hat der Kassenwart eine Jahresüberschussrechnung vorzulegen.

Dies gilt gleich lautend für die Kreisjugendfeuerwehr.

Sämtliche Belege sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen

aufzubewahren.

  1. Aufwandsentschädigung

4.1 Jährliche Aufwandsentschädigungen

Für die regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit im Verband können den Mitgliedern des Verbandsvorstandes folgende Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder gezahlt werden.

Verbandsvorsitzender                       80,00 Euro      monatlich

Regionalbereichsleiter                       40,00 Euro      monatlich

Kreisjugendfeuerwehrwart                60,00 Euro      monatlich

Beisitzer                                             40,00 Euro      monatlich

Kassenwart                                        40,00 Euro      monatlich

Referatsleiter                                     30,00 Euro      monatlich

Über die Höhe und Auszahlung entscheidet der Verbandsvorstand jährlich nach Haushaltslage.

  1. 2 Reisekostenentschädigung

Für alle Fahrten, die in Erfüllung der Funktion im Verband durchgeführt werden, erhält der Beauftragte eine Erstattung der Fahrkosten der II. Klasse der Deutschen Bahn bzw. öffentlichen Verkehrsverbünde oder bei Benutzung des eigenen  Kraftfahrzeuges eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung.

Diese werden in Anwendung der jeweils gültigen Reisekostenverordnung des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e.V. abgerechnet.

Das gilt auch für nachgewiesene Übernachtungsaufwendungen und Verpflegungskosten.

  1. 3 Fälligkeiten

Alle Fahrten und Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen.

Die Abrechnung erfolgt jährlich, spätestens zum Ende des Kalenderjahres.

Bei Dienstreiseaufträgen werden die Reisekosten nach deren Beendigung auf Antrag erstattet.

Alle Kosten, die durch die Mitarbeit der Verbandsmitglieder und Delegierten der Feuerwehren im Verband anfallen, gehen zu Lasten der Feuerwehren bzw. der Gemeinden sowie der Betriebe und Einrichtungen.

  1. Zuwendungen

Feuerwehrfördernde Maßnahmen wie das traditionelle jährliche Handdruckspritzentreffen, der jährliche Kreisfeuerwehrtag und der kreisliche Feuerwehrsport können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten durch den Verband bezuschusst werden.

Anträge müssen bis zum 31.03. des laufenden Jahres beim Vorstand des Verbandes vorliegen.

Über die Auszahlung und Höhe entscheidet der Vorstand.

  1. Kreisjugendfeuerwehr

Die Kreisjugendfeuerwehr kann nach Vorlage ihres jährlichen Arbeits- und Finanzplanes einen pauschalen finanziellen Zuschuss von 3000,00 € erhalten. In ihm sind finanzielle Mittel für die Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Kreisjugendfeuerwehr enthalten.

Die Aufwandsentschädigung des Kreisjugendfeuerwehrwartes ist im Punkt 4.1 geregelt.

Der Zuschuss kann zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres bereitgestellt werden, wenn der Geschäftsbericht und die Jahresabrechnung des vergangenen Geschäftsjahres vorliegen.

  1. Inkrafttreten

Die Finanzrichtlinie wurde zur Delegiertenversammlung am 23.09.2022 beschlossen.

Damit verlieren alle bisherigen Regelungen ihre Gültigkeit.